Um strafrechtlich verantwortlich zu sein, muss der Täter mit seinem Verhalten seine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn er „zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt“ (BGE 121 IV 14). Als Rechtsquelle dieser Sorgfaltspflicht in Frage kommen Gesetz, Verordnungen und Reglemente, Betriebsvorschriften, Sportregeln, Spielregeln oder anerkannte Regeln für die Ausführung gefährlicher Tätigkeiten (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, N 29 zu Art.