18 Abs. 3 StGB). 2. Offenkundig ist, dass zwischen dem Verhalten des Beschuldigten, dem Rauchen der Zigarette, dem (unbemerkten) Herunterfallen von Zigarettenglut und dem nachfolgenden Brand (als strafrechtlichem „Erfolg“) ein Kausalzusammenhang besteht, der auch adäquat ist: Das Rauchen im Bereich einer Couch kann, wenn Glut auf das Couchpolster fällt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu einem Glimmbrand und in der Folge zu einem offenen Brand führen. Diese Konsequenz ist auch ohne weiteres voraussehbar. Um strafrechtlich verantwortlich zu sein, muss der Täter mit seinem Verhalten seine Sorgfaltspflicht verletzt haben.