SOG 2004 Nr. 16 Art. 222 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Jeder Raucher ist zu bewussten und umfassenden Vorsichtsmassnahmen verpflichtet, um einen Brand durch herunterfallende Glut zu verhindern. Sachverhalt: Der Beschuldigte rauchte morgens nach dem Aufstehen in seiner Wohnung eine Zigarette, wobei unbemerkt Zigarettenglut auf die Couch fiel. Der Glimmbrand entwickelte sich innert rund 3 Stunden zu einem offenen Brand. Es entstand erheblicher Sachschaden. Aus den Erwägungen: IV. 1. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art.