Sie können mit seinem Alkoholkonsum erklärt werden, der ihn die sittlichen Hemmschwellen missachten liess. Sein Verhalten mag moralisch verurteilt und als Verstoss gegen das Rechtsgut der Menschenwürde betrachtet werden, doch hat der Beschuldigte damit den Tatbestand der Verbreitung von menschenverachtenden Ideologien nicht erfüllt. Er ist freizusprechen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Dezember 2004 (STAPP.2003.71)