Damit stellte er zwar - bewusst oder unbewusst - einen Zusammenhang zur nationalsozialistischen Judenverfolgung her, doch kann nicht mehr hineininterpretiert werden, als was die Zeugen gehört haben. Zwei der von der Gerichtspräsidentin abgehörten Zeugen erklärten zudem ausdrücklich, die Äusserungen des Beschuldigten hätten keinen rassistischen bzw. antisemitischen Zusammenhang gehabt. Dies wurde von allen Zeugen vor Obergericht bestätigt. Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht nachvollziehbar. Sie können mit seinem Alkoholkonsum erklärt werden, der ihn die sittlichen Hemmschwellen missachten liess.