261bis StGB nicht erfasst werden. Auch wenn der Beschuldigte, wie ihm die Schlussverfügung ausserdem vorwirft, den Israelis bzw. den Juden indirekt die Schuld für den tragischen Terroranschlag zuwies, so kann ihm nicht unterstellt werden, er habe damit in propagandistischer Absicht die Juden als Rasse, Ethnie oder Angehörige einer Religion treffen und sie dadurch herabsetzen oder verleumden wollen. Zusammenfassend ist zu sagen: