Weil dem Beschuldigten keine Propaganda zu unterstellen ist, sondern allerhöchstens davon auszugehen ist, dass er ein Bekenntnis ablegte, steht fest, dass er nicht aufgrund des Tatbestandes von Art. 261bis Abs. 2 StGB verurteilt werden kann. Ausserdem hat sich der Beschuldigte mit seinen Äusserungen auch nicht einer Ideologie bedient, die darauf gerichtet ist, systematisch Angehörige einer Rasse, Ethnie oder Religion herabzusetzen oder zu verleumden. Die Worte, das Attentat sei darauf zurückzuführen, dass die Amerikaner den Juden und Israelis zu viel geholfen hätten, können dahingehend interpretiert werden, es sei richtig, dass auf diese Art bestraft werde, wer den Juden helfe.