In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe mit seinen Ausrufen und der damit verbundenen Nennung der Juden und Israelis eine Ideologie verbreiten wollen, die - wie diejenige der Nationalsozialisten - als eines ihrer Ziele die physische Vernichtung von Menschen bestimmter Rasse, Ethnie oder Religion anstrebt. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Aussagen, die Attentate seien von den Israelis angezettelt worden und die Amerikaner seien selber schuld, weil sie den Juden und Israelis zu viel geholfen hätten.