Schleiminger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 36, 40 zu Art. 261bis StGB). Die Grenze zwischen Bekenntnis und Propaganda ist allerdings fliessend: Je ostentativer das Bekenntnis, desto eher wird es als Propaganda empfunden. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe mit seinen Ausrufen und der damit verbundenen Nennung der Juden und Israelis eine Ideologie verbreiten wollen, die - wie diejenige der Nationalsozialisten - als eines ihrer Ziele die physische Vernichtung von Menschen bestimmter Rasse, Ethnie oder Religion anstrebt.