Der Ruf "Sieg Heil" fällt jedoch nicht unter den Tatbestand des Art. 261bis StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0), solange er nicht propagandistisch verwendet und bewusst und gewollt mit dem Nationalsozialismus oder ähnlichen verbrecherischen Ideologien gedanklich verknüpft wird: Art. 261bis Abs. 2 StGB pönalisiert das öffentliche Verbreiten von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet "Verbreiten" Propaganda, im Unterschied zum blossen Bekenntnis (Marcel Alexander Niggli: Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 795; Dorrit Schleiminger