{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2003-71_2004-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=91246&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee7fc8cffe13a756f661a0fd1443aa5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2003.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2004 STAPP.2003.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rassendiskriminierung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:36", "Checksum": "8fe78244c0199b946b88dd4977ca89aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2004 STAPP.2003.71\nRegeste:\nRassendiskriminierung\n\n\nZusammenfassend ist zu sagen: So menschenverachtend die Äusserungen und Ausrufe des Beschuldigten angesichts des Todes von mehreren Tausend Personen sein mochten, sie sind höchstens als ein perverses Bekenntnis anzusehen, mit einem politischen Verbrechen katastrophalen Ausmasses einverstanden zu sein. Wer eine derartige Haltung offenbart, macht sich noch nicht strafbar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist darüber hinaus anzunehmen, dass er - der nicht zur rechtsextremen und antisemitischen Szene gehört - sich im alkoholisierten Zustand dazu hinreissen liess, die von den Fernsehbildern schockierten Gäste mit gemeinen und verächtlichen Aussagen über Juden, Israelis und Amerikaner zu provozieren, wie er vor Obergericht selber äusserte. Diese Aussagen kumulierten zum Schluss in \"Sieg Heil\"-Rufen. Damit stellte er zwar - bewusst oder unbewusst - einen Zusammenhang zur nationalsozialistischen Judenverfolgung her, doch kann nicht mehr hineininterpretiert werden, als was die Zeugen gehört haben. Zwei der von der Gerichtspräsidentin abgehörten Zeugen erklärten zudem ausdrücklich, die Äusserungen des Beschuldigten hätten keinen rassistischen bzw. antisemitischen Zusammenhang gehabt. Dies wurde von allen Zeugen vor Obergericht bestätigt.\nDie Äusserungen des Beschuldigten sind nicht nachvollziehbar. Sie können mit seinem Alkoholkonsum erklärt werden, der ihn die sittlichen Hemmschwellen missachten liess. Sein Verhalten mag moralisch verurteilt und als Verstoss gegen das Rechtsgut der Menschenwürde betrachtet werden, doch hat der Beschuldigte damit den Tatbestand der Verbreitung von menschenverachtenden Ideologien nicht erfüllt. Er ist freizusprechen.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Dezember 2004 (STAPP.2003.71)"}