Der Ausdehnungsantrag erfolgte am 4.12.2002, als Y. bereits 19 Jahre alt war, weshalb er sich nur auf die in der Zeit von April 2001 bis Dezember 2002 unbezahlt gebliebenen Frauenalimente beziehen kann. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Mai 2005 (STAPP.2003.16)