Der Strafantrag gilt demzufolge nur für die Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte in der eingeklagten Zeit von März 1999 bis März 2001 für seine Ehefrau und die jüngere Tochter Y. zu bezahlen hatte. Ansonsten ist der Strafantrag frist- und formgerecht eingereicht worden und auch der Ausdehnungsantrag erfolgte formgerecht (SOG 1998, Nr. 22). Aber auch bei Letzterem stellt die inzwischen eingetretene Volljährigkeit von Y. ein Hindernis für die Strafverfolgung des Beschuldigten dar: Der Ausdehnungsantrag erfolgte am 4.12.2002, als Y. bereits 19 Jahre alt war, weshalb er sich nur auf die in der Zeit von April 2001 bis Dezember 2002 unbezahlt gebliebenen Frauenalimente beziehen kann.