Vorliegend stellte das Oberamt den Strafantrag jedoch nicht im eigenen Namen, sondern explizit laut Vollmacht in Vertretung der Ehefrau des Beschuldigten. Da ihre Tochter X. zu dem Zeitpunkt jedoch bereits mündig war, hatte ihre Mutter keine Vertretungsmacht über X. Diese hätte die Vollmacht ebenfalls unterzeichnen oder selbständig Strafantrag stellen sollen. Der Beschuldigte wird deshalb vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil seiner Tochter X. freigesprochen. Der Strafantrag gilt demzufolge nur für die Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte in der eingeklagten Zeit von März 1999 bis März 2001 für seine Ehefrau und die jüngere Tochter Y. zu bezahlen hatte.