SOG 2004 Nr. 15 Art. 217 StGB. Stellt das Oberamt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der unterhaltsberechtigten Ehefrau Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, so ist dieser nur insoweit gültig, als die Ehefrau selber ein Antragsrecht hatte. Aus den Erwägungen: 4. b) Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist nur auf Antrag hin strafbar. Im Kanton Solothurn ist dazu im Sinne von Art. 217 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch das Oberamt berechtigt. Vorliegend stellte das Oberamt den Strafantrag jedoch nicht im eigenen Namen, sondern explizit laut Vollmacht in Vertretung der Ehefrau des Beschuldigten.