Aufgrund dieser Ungewissheit ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, er habe den Chauffeur nicht länger am Antritt der fahrplanmässigen Fahrt hindern wollen, als es effektiv geschehen ist. Demnach richtete sich sein Vorsatz nicht auf eine unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit von U. Es liegt somit kein Versuch vor, und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Juli 2004 (STAPP.2003.10)