Wie oben dargelegt, hinderte der Beschuldigte den Busfahrer lediglich 1 ½ Minuten am Wegfahren, bevor dieser schliesslich handelte und rückwärts losfuhr. Es kann folglich nicht beurteilt werden, wie lange der Beschuldigte den Bus noch blockiert hätte, wenn dieser nicht rückwärts abgefahren wäre. Auch lässt sich nicht nachweisen, wie lange er den Chauffeur mit der beabsichtigten Diskussion aufhalten wollte. Aufgrund dieser Ungewissheit ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, er habe den Chauffeur nicht länger am Antritt der fahrplanmässigen Fahrt hindern wollen, als es effektiv geschehen ist.