Grundsätzlich wäre das Verhalten des Beschuldigten als Nötigungsmittel geeignet gewesen, aufgrund der nur kurzen Dauer erreichte es jedoch die Intensität der im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel nicht. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand somit nicht verwirklicht. 3. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, worauf sich der Vorsatz des Beschuldigten richtete, d.h. ob allenfalls eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Wie oben dargelegt, hinderte der Beschuldigte den Busfahrer lediglich 1 ½ Minuten am Wegfahren, bevor dieser schliesslich handelte und rückwärts losfuhr.