Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass es sich beim aufgehaltenen Fahrzeug um einen Linienbus handelte, der seinen Fahrplan einzuhalten hatte. Solche Verzögerungen kommen allerdings nicht selten auch aus anderen Gründen vor (z.B. Einsteigen von gehbehinderten Personen, Lösen von Billets beim Chauffeur) und wirken sich nicht gravierend aus. Die Verhinderung der Abfahrt während 1 ½ Minuten darf demnach durchaus noch als kurzfristig bezeichnet werden. Grundsätzlich wäre das Verhalten des Beschuldigten als Nötigungsmittel geeignet gewesen, aufgrund der nur kurzen Dauer erreichte es jedoch die Intensität der im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel nicht.