Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten in der Schlussverfügung vorhalten, er sei vor den abfahrbereiten Bus gestanden und habe den Chauffeur dadurch zwingen wollen, mit ihm zu reden (als vorgeworfener Nötigungszweck wird nicht etwa aufgeführt, er habe den Buschauffeur am Wegfahren hindern wollen). Nach dem Beweisergebnis ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser Vorgang 1 ½ Minuten dauerte. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass es sich beim aufgehaltenen Fahrzeug um einen Linienbus handelte, der seinen Fahrplan einzuhalten hatte.