Die erforderliche zurückhaltende Anwendung der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ findet in der Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht ihren Niederschlag darin, dass einer nur kurzfristigen Behinderung der Fortbewegung der Nötigungscharakter in der Regel abgesprochen wird (ZR 1991, Nr. 38). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten in der Schlussverfügung vorhalten, er sei vor den abfahrbereiten Bus gestanden und habe den Chauffeur dadurch zwingen wollen, mit ihm zu reden (als vorgeworfener Nötigungszweck wird nicht etwa aufgeführt, er habe den Buschauffeur am Wegfahren hindern wollen).