„Menschenteppich“ und die Blockierung des morgendlichen Berufsverkehrs für die Dauer von rund 10 Minuten wieder als rechtswidrige Nötigung qualifiziert worden sind (BGE 108 IV 168, 119 IV 306). Die Grenze der Strafbarkeit wird nicht vom Gesetz, sondern von Fall zu Fall vom Richter gezogen (Stratenwerth, a.a.O.). Die erforderliche zurückhaltende Anwendung der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ findet in der Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht ihren Niederschlag darin, dass einer nur kurzfristigen Behinderung der Fortbewegung der Nötigungscharakter in der Regel abgesprochen wird (ZR 1991, Nr. 38).