Dies ist der Massstab, nach welchem sich der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und muss (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Basel etc. 2003, N 40–44, BGE 119 IV 301). So ist zwar die massive akustische Verhinderung eines Vortrages durch organisierten Lärm als Nötigung gewertet worden, die blosse Störung soll aber nicht genügen (BGE 101 IV 169), ebenso wenig wie das kurzfristige Nichtverlassen eines Raumes, das die reguläre Durchführung einer Sitzung behindert (BGE 107 IV 114), während die „nicht nur kurzfristige Verhinderung der Weiterfahrt“ eines VW-Busses durch einen