Diese Klausel ist nach Stratenwerth höchst bedenklich (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 2003, § 5 N 11). Die gemäss Bundesgericht „gefährlich weite Formulierung“ führt indessen nicht zur Nichtanwendung dieser Tatbestandsvariante wegen Verletzung des gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebots. Allerdings ist die Generalklausel nach der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art.