Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128, 108 IV 167). 2. Das Verhalten des Beschuldigten kann weder als Gewalt noch als Androhung ernstlicher Nachteile verstanden werden. Zu prüfen bleibt, ob er die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ erfüllte. Diese Klausel ist nach Stratenwerth höchst bedenklich (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 2003, § 5 N 11).