Nach etwa 1 ½ bis 2 Minuten fuhr U. mit dem Bus rückwärts weg, wendete und begab sich auf seinen Kurs. Die Strafkammer sprach X. vom Vorhalt der versuchten Nötigung frei. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 181 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128, 108 IV 167).