SOG 2004 Nr. 14 Art. 181 i.V.m. 21 StGB. Versuchte Nötigung. Die Verhinderung der Abfahrt eines Linienbusses während 1 ½ Minuten stellt keine Nötigung dar. Sachverhalt: X. begab sich zum Bus des Chauffeurs U., um sich wegen eines Überholmanövers zu beschweren. U. wollte von der Bushaltestelle losfahren, als sich X. vor den Bus stellte, um diesen an der Wegfahrt zu hindern. U. fuhr im Schritttempo vorwärts, wobei sich X. rückwärts bewegte. Schliesslich duckte sich X. zweimal auf den Boden, wo ihn der Chauffeur nicht sehen konnte, weshalb er den Wagen zum Stillstand brachte. Nach etwa 1 ½ bis 2 Minuten fuhr U. mit dem Bus rückwärts weg, wendete und begab sich auf seinen Kurs.