Durch Einreichung eines falschen Zivilstandsregisterauszugs täuschte er die Behörden über seine wahre Identität und verstiess damit gegen die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nach Art. 8 Abs. 1 AsylG (Asylgesetz, SR 142.31) und gegen Treu und Glauben. Der Appellant erreicht zwar nun einen Freispruch, hat aber unter diesen Umständen in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise gegen Verhaltensnormen verstossen und dadurch die Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens selber schuldhaft veranlasst. Es ist gerechtfertigt, den Beschuldigten die gesamten Kosten des durch ihn ausgelösten Strafverfahrens tragen zu lassen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Januar 2004 (STAPP.2002.87)