Es trifft ihn deshalb ein grosses prozessuales Verschulden. Indem er bis ins Appellationsverfahren behauptete, er sei in Wirklichkeit D., erschienen die Vorwürfe der falschen Namensangabe und der Urkundenfälschung nicht als von vornherein haltlos. Durch Einreichung eines falschen Zivilstandsregisterauszugs täuschte er die Behörden über seine wahre Identität und verstiess damit gegen die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nach Art. 8 Abs. 1 AsylG (Asylgesetz, SR 142.31) und gegen Treu und Glauben.