Auch in der Eingabe vom 27.1.2003 hielt der Beschuldigte am Namen D. fest und unterschrieb dementsprechend. Erst am 12. bis 14. Mai 2003 offenbarte er gegenüber einem Rechtspraktikanten des Gerichts, dass er in Tat und Wahrheit X. heisst. Dies belegte er anlässlich der Verhandlung mit diversen Urkunden. Der Beschuldigte liess somit die Behörden bis und mit dem heutigen Appellationsverfahren im Ungewissen über seine wirkliche Identität, täuschte gar eine falsche Identität vor. Durch seine Angabe, X. sei nicht sein richtiger Name, löste er leichtfertig das Strafverfahren aus und stützte sogar noch die Anklage. Es trifft ihn deshalb ein grosses prozessuales Verschulden.