In der Folge wurde er auch noch wegen Urkundenfälschung am 25.2.2002 durch Vaterschaftsanerkennung mit vermeintlich falschem Namen angeklagt. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14.10. 2002 gab sich der Beschuldigte weiterhin als D. aus. Zudem fügte er an, dass er in der Urkunde (Vaterschaftsanerkennung) einen falschen Namen angegeben habe, weil er der Rechtsanwältin von A. misstraut habe. Auch die anschliessende Appellation unterschrieb der Beschuldigte mit D. und gestand wiederum ein, in der "déclaration de naissance" eine falsche Identität angegeben zu haben. Auch in der Eingabe vom 27.1.2003 hielt der Beschuldigte am Namen D. fest und unterschrieb dementsprechend.