Der Beschuldigte gab bei seiner Einreise und im Asylverfahren an, D. zu heissen. Offenbar hat er seiner damaligen Freundin A. auch den Namen D. angegeben, hat diese doch den Strafantrag vom 24.5.2002 gegen D. ausgestellt. Als dann aufgrund dieser Anzeige die Polizei ausrückte, gab sich der Beschuldigte als X. zu erkennen. Dies brachte ihm den ersten Vorwurf der falschen Namensangabe ein. Am 25.2.2002 gab er in der Vaterschaftsanerkennung den Namen X. an. Im Folgenden blieb er aber nicht beim Namen X., sondern behauptete weiterhin, D. zu heissen.