Wird für die Frage der Kostentragung an die zivilrechtlichen Grundsätze angeknüpft, so ist das Benehmen eines Beschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Die Verletzung dieser Pflicht muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens geben (BGE 116 Ia 170). b) Der Beschuldigte gab bei seiner Einreise und im Asylverfahren an, D. zu heissen.