So gehören zu diesen Normen beispielsweise das Verhalten nach Treu und Glauben oder das Verbot des rechtsmissbräuchlichen Handelns. Wird für die Frage der Kostentragung an die zivilrechtlichen Grundsätze angeknüpft, so ist das Benehmen eines Beschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten.