41 OR (BGE 116 Ia 175). Nach Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten widerrechtlich, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 116 Ia 169). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, aus Privat-, aus Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob diese Normen sich aus dem eidg. oder kantonalen, aus dem geschriebenen oder ungeschriebenen Recht ergeben. So gehören zu diesen Normen beispielsweise das Verhalten nach Treu und Glauben oder das Verbot des rechtsmissbräuchlichen Handelns.