Es werde von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Habe ein Beschuldigter in Verletzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt werde, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (BGE 107 Ia 166 ff., 116 Ia 162 ff.). Die zivilrechtliche Vorwerfbarkeit eines Verhaltens, die eine Kostenauflage zulasten eines freigesprochenen Beschuldigten rechtfertige, orientiere sich an den Grundsätzen von Art. 41 OR (BGE 116 Ia 175).