das durch seine Rechtsprechung verwendete Kriterium des zivilrechtlich vorwerfbaren klaren Verstosses gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm. Die ratio legis der Möglichkeit der Kostenauflage trotz Freispruch liege im Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst habe. Es werde von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt.