So wird dort z.B. die Meinung vertreten, dass auf eine Kostenüberbindung wegen eines solchen Verhaltens gänzlich zu verzichten sei. Andere wollen die Kostenauflage wegen Veranlassung eines Strafverfahrens auf bestimmte Fälle beschränken, nämlich auf ausgesprochen krasse Fälle der Verdachtserregung, oder auf solche Fälle, in denen die Eröffnung eines Strafverfahrens durch ein Verhalten des Beschuldigten ausgelöst wurde, das offensichtlich missbräuchlich und unkorrekt oder als offensichtlich durch keine achtenswerten Beweggründe gerechtfertigt und damit als rechtsmissbräuchlich erscheint.