Grund, dem Beschuldigten trotz Freispruch die Kosten aufzuerlegen, ist ein „prozessuales Verschulden“ aus dem Grenzgebiet zwischen strafbarer und rechtmässiger Handlung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung spricht von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinn, wenn der Beschuldigte durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares Verhalten Untersuchungen veranlasst und zu vertreten hat. Diese Rechtsprechung hat zu Kontroversen in der Literatur geführt. So wird dort z.B. die Meinung vertreten, dass auf eine Kostenüberbindung wegen eines solchen Verhaltens gänzlich zu verzichten sei.