Gemäss § 32 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) dürfen dem Beschuldigten, der freigesprochen worden ist, keine Kosten auferlegt werden. Ausnahmsweise können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Abs. 1). Grund, dem Beschuldigten trotz Freispruch die Kosten aufzuerlegen, ist ein „prozessuales Verschulden“ aus dem Grenzgebiet zwischen strafbarer und rechtmässiger Handlung.