SOG 2004 Nr. 21 § 32 Abs. 1 StPO. Kostenauflage bei Freispruch. Sachverhalt: Der Beschuldigte X. gab sich im Asylverfahren als D. aus. Er unterschrieb sodann eine Vaterschaftsanerkennung unter dem Namen X. In der Folge wechselte er gegenüber Behörden zwischen den beiden Namen hin und her. Erst im Appellationsverfahren belegte er mit Urkunden seine Identität als X. Er wurde vom Vorhalt der Urkundenfälschung und der falschen Namensangabe freigesprochen. Die Strafkammer auferlegt X. aber sämtliche Kosten des Strafverfahrens. Aus den Erwägungen: 2. a) Gemäss § 32 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) dürfen dem Beschuldigten, der freigesprochen worden ist, keine Kosten auferlegt werden.