{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2002-87_2004-01-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87820&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6a5150be78ed5d6bbe82ed8a41e4f93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2002.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.01.2004 STAPP.2002.87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung und falsche Namensangabe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:31", "Checksum": "43790f6fcb43e44da422ede47358066b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.01.2004 STAPP.2002.87\nRegeste:\nUrkundenfälschung und falsche Namensangabe\n\n\nAuch die anschliessende Appellation unterschrieb der Beschuldigte mit D. und gestand wiederum ein, in der \"déclaration de naissance\" eine falsche Identität angegeben zu haben. Auch in der Eingabe vom 27.1.2003 hielt der Beschuldigte am Namen D. fest und unterschrieb dementsprechend. Erst am 12. bis 14. Mai 2003 offenbarte er gegenüber einem Rechtspraktikanten des Gerichts, dass er in Tat und Wahrheit X. heisst. Dies belegte er anlässlich der Verhandlung mit diversen Urkunden.\nDer Beschuldigte liess somit die Behörden bis und mit dem heutigen Appellationsverfahren im Ungewissen über seine wirkliche Identität, täuschte gar eine falsche Identität vor. Durch seine Angabe, X. sei nicht sein richtiger Name, löste er leichtfertig das Strafverfahren aus und stützte sogar noch die Anklage. Es trifft ihn deshalb ein grosses prozessuales Verschulden. Indem er bis ins Appellationsverfahren behauptete, er sei in Wirklichkeit D., erschienen die Vorwürfe der falschen Namensangabe und der Urkundenfälschung nicht als von vornherein haltlos. Durch Einreichung eines falschen Zivilstandsregisterauszugs täuschte er die Behörden über seine wahre Identität und verstiess damit gegen die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nach Art. 8 Abs. 1 AsylG (Asylgesetz, SR 142.31) und gegen Treu und Glauben.\nDer Appellant erreicht zwar nun einen Freispruch, hat aber unter diesen Umständen in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise gegen Verhaltensnormen verstossen und dadurch die Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens selber schuldhaft veranlasst. Es ist gerechtfertigt, den Beschuldigten die gesamten Kosten des durch ihn ausgelösten Strafverfahrens tragen zu lassen.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Januar 2004 (STAPP.2002.87)"}