Im Urteil vom 19. Juni 2003 (6S.481/2002) wurde vermerkt, dass die Wegnahme einiger Lebensmittel (konkret ein Beutel vakuumierter Kopfsalat, ein Beutel vakuumierte Zutaten zu Marktsalat, zwei Brotstücke, ein Silserbrötchen und ein Liter Vollrahm) das Tatbestandselement des erheblichen Nachteils offensichtlich nicht erfüllt habe. (Es folgen Ausführungen darüber, dass die Geschädigte einen buchhalterischen Schaden in der Höhe von Fr. 4'107.20 erlitten habe, die Beschuldigte bezüglich des erheblichen Nachteils zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt und sich somit der versuchten Sachentziehung schuldig gemacht habe). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STAPP.2002.46)