Das Bundesgericht selbst hat sich bisher nur in einem Nebensatz zur Bestimmung der „Erheblichkeit“ des Nachteils geäussert: Im Urteil vom 19. Juni 2003 (6S.481/2002) wurde vermerkt, dass die Wegnahme einiger Lebensmittel (konkret ein Beutel vakuumierter Kopfsalat, ein Beutel vakuumierte Zutaten zu Marktsalat, zwei Brotstücke, ein Silserbrötchen und ein Liter Vollrahm) das Tatbestandselement des erheblichen Nachteils offensichtlich nicht erfüllt habe.