141 werde man, anders als bei Art. 173ter auf alle Umstände des Einzelfalles abstellen müssen, namentlich auf die individuellen Vermögensverhältnisse des Geschädigten. Daher sei ein erheblicher Nachteil auch bei einem Schaden von unter Fr. 300.-- vorstellbar. Das Bundesgericht selbst hat sich bisher nur in einem Nebensatz zur Bestimmung der „Erheblichkeit“ des Nachteils geäussert: