O., N 16 zu Art. 141). Fraglich bleibt, wann ein Vermögensschaden als erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 141 zu gelten hat. Gemäss Literatur ist der privilegierende Tatbestand des Art. 173ter StGB auf die Sachentziehung nicht anwendbar, da dieser die Zufügung eines erheblichen Nachteils erfordert (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 17 zu Art. 141; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 173ter). Dem ist zu folgen. Der Basler Kommentar postuliert weiter, dass der vom Bundesgericht festgelegte Grenzbetrag von Fr. 300.-- für den geringen Vermögensschaden nicht massgebend sein soll. Für die Ermittlung der Erheblichkeit des Nachteils bei Art. 141 werde man, anders als bei Art.