Der Betroffene ist am Vermögen geschädigt, wenn ihm ein Gegenstand dauernd entzogen wird (Fische werden aus einem Teich in den angrenzenden Bach gelassen). Gleich verhält es sich, wenn er vom Gebrauch einer Sache vorübergehend ausgeschlossen wird, so dass er sich gegen Entgelt Ersatz beschaffen muss oder wegen der Nichtbenützung der Sache eine Vermögenseinbusse erleidet (z.B. Verderben von Lebensmitteln wegen vorübergehender Wegnahme einer Tiefkühltruhe). Die Sache kann auch während der vorübergehenden Sachentziehung ihren Wert einbüssen, etwa das Flugticket oder die Konzertkarte, die bei Nichtgebrauch verfallen (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 16 zu Art.