143 nicht mehr nur eine Schädigung des Opfers voraus, sondern verlangt eben einen erheblichen Schaden, womit Bagatellschäden nicht mehr erfasst werden. Der erhebliche Nachteil beschränkt sich hingegen nicht nur auf Vermögensdelikte, sondern erfasst werden auch immaterielle Schädigungen (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Einleitungsbemerkungen zu Art. 141 unter Hinweis auf die Botschaft vom 24.4.1991, BBl 1991, II 1'006 ff.). Wie schon nach altem Recht kann der Nachteil in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse bestehen. Der Betroffene ist am Vermögen geschädigt, wenn ihm ein Gegenstand dauernd entzogen wird (Fische werden aus einem Teich in den angrenzenden Bach gelassen).