Wie dargelegt, bleibt zu prüfen, ob R. der X. AG durch die beabsichtigte, unberechtigte Entsorgung dieser Gegenstände einen „erheblichen Schaden“ zufügen wollte. Im Zuge der Revision des Vermögensstrafrechts (Revision 1994) sind Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 141 StGB anstelle von aArt. 143 StGB getreten. Die Aneignung ohne Bereicherungsabsicht wird seither in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 geregelt. Art. 141 setzt im Gegensatz zu aArt. 143 nicht mehr nur eine Schädigung des Opfers voraus, sondern verlangt eben einen erheblichen Schaden, womit Bagatellschäden nicht mehr erfasst werden.