Im vorliegenden Falle wäre ein Erfolg – die Verursachung eines Nachteils – allerdings eingetreten, wenn es nach den Vorstellungen der Beschuldigten gegangen wäre. Wenn sich diese Vorstellungen auf einen erheblichen Nachteil im Sinne des Tatbestandes bezogen haben, was nachstehend zu prüfen sein wird, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1992, N. 1 zu Art. 22 StGB, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 21 und N 1 zu Art. 22 StGB). Wie dargelegt, bleibt zu prüfen, ob R. der X. AG durch die beabsichtigte, unberechtigte Entsorgung dieser Gegenstände einen „erheblichen Schaden“ zufügen wollte.